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Grds. keine gemeinschaftlichen Anlagen (hier: Heizung) im Sondereigentum zulässig; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 WEG; 16 GBO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 292/20, 10.05.2022
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1. Eine Heizungsanlage, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten dient, muss damit gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum sein.

In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein.

2. Eine Ausnahme vom genannten Grundsatz besteht, als die Begründung von Sondereigentum an dem Raum und von gemeinschaftlichem Eigentum an der darin befindlichen Heizungsanlage durch die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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