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Abweichende Vereinbarungen in der Teilungserklärung gegenüber dem Gesetz sind bei Gesetzesänderung sind keine dynamischen Verweisungen; §§ 44, 47 WEG
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 1230/22, 28.10.2022
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Stellen die in der Teilungserklärung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar, kann nicht angenommen werden, dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten.

Der Anwendung dieser Regelung in der Teilungserklärung steht auch nicht § 47 WEG n.F. entgegen, der durch die Teilungserklärung abbedungen ist.
Die Entscheidung des AG Frankfurt entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 47 WEG. Auf die abweichende, aber wohl fehlerhafte Entscheidung des AG München (1293 C 365/22) sei verwiesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann WoMEG verweisung Gemeinschaftsordnung gesetzesänderung