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Urteilsverfügung bedarf grds. der Parteizustellung; § 929 Abs. 2 ZPO
OLG Stuttgart, AZ: 2 U 13/08, 21.08.2008
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Eine Urteilsverfügung erfordert die Manifestation des Vollziehungswillens durch die - gegebenenfalls zur amtswegigen Zustellung zusätzliche - Parteizustellung (so schon BGHZ 120, 73, 78).

Wird ein Verfügungsbeschluss, der seinerseits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen und fristgerecht vollzogen worden ist, im Verfügungsurteil vollinhaltlich bestätigt, muss dieses nicht wiederum durch Parteizustellung vollzogen werden.

Eine neue Parteizustellung ist jedoch dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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