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Auch Urteilsverfügungen müssen im Parteibetrieb zugestellt werden; §§ 929, 927 ZPO
OLG Rostock, AZ: 2 U 5/02, 20.02.2002
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Eine einstweilige Verfügung muss aufgehoben werden, wenn der Verfügungskläger die Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hat. In solchen Fällen kann eine Urteilsverfügung nicht nur im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO, sondern auch im Berufungsverfahren aufgehoben werden.

Die amtswegige Zustellung stellt keine Vollziehung i. S. von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Auch Urteilsverfügungen sind im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Rdn 12 zu § 929; BGH NJW 93, 1077).

Bei Gebotsverfügungen ist die Parteizustellung nicht ausreicht, vielmehr muss dann, wenn eine unvertretbare Handlung geschuldet ist, ein Antrag nach § 888 ZPO beim Vollstreckungsgericht, hier dem Prozeßgericht erster Instanz gestellt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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