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Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 305/19, 08.08.2019
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Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr verbunden, bedeutet dies noch nicht, dass der Zuschlag ohne weiteres versagt und Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Vielmehr ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben.

Es keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder - wie im vorliegenden Fall - latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat.

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird verletzt, wenn das Beschwerdegericht die Kernaussage des Sachverständigengutachtens außer Acht lässt, dass eine Besserung des Gesundheitszustands nur erreicht werden könne, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde, und in dem angegriffenen Beschluss ohne nähere Konkretisierung unterstellt, dass dem Beschwerdeführer Maßnahmen zur Besserung des Gesundheitszustands zur Verfügung stehen. 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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