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unzulässige starre Renovierungsfristen können eine Vereinbarung über die quotenmäßige Abgeltung der Renovierungsintervalle unwirksam werden lassen, §§ 307 Abs. 1 S. 1, 535, 538 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 178/05, 05.04.2006
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Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i. S. d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

Aus der Sicht eines verständigen Mieters macht es keinen Unterschied, ob der Fristenplan - wie hier - eine bestimmte Frist ohne jeden Zusatz enthält oder ob die Verbindlichkeit der genannten Frist durch Worte wie "mindestens" beziehungsweise "spätestens" verstärkt wird.

Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Regelung des Mietvertrages, der die Renovierungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses betrifft. Durch die Formulierung "unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes" wird eine Verbindung zu den vereinbarten verbindlichen Fristen hergestellt, so dass die Bestimmung der quotenmäßigen Abgeltung von der Unwirksamkeit der starren Fristen der Schönheitsreparaturen ergriffen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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