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Verpächter kann nicht durch AGB das „Behördenrisiko“ auf den Pächter abwälzen
OLG Brandenburg, AZ: 3 W 95/18, 04.04.2019
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In AGB zu einem Pachtvertrag, in dem als vertraglicher Nutzungszweck ausdrücklich der Betrieb einer „Paint-Ball-Anlage“ enthalten ist, kann dem Pächter nicht auferlegt werden, sämtliche für die Aufnahme des Spielbetriebs erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen bzw. ihm erteilte Auflagen zu erfüllen, während sich der Verpächter zugleich von einer eigenen Einstandspflicht mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen für den Spielbetrieb freizeichnet.

Eine derartige Formulargestaltung schließt nicht nur die Gewährleistungsrechte des Pächters aus, sondern auch seine Befugnis zu fristlosen Kündigung des Pachtvertrags, falls die Gründe einer behördlichen Nutzungsuntersagung – etwa wegen Beschaffenheit oder Lage des Pachtobjekts als gebäudebezogenen Nutzungseinschränkungen – der Risikosphäre des Verpächters zuzuweisen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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