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Verwalterpflichten bei komplexer Fassadensanierung ohne Fachplanung
OLG München, AZ: 28 U 3161/16, 31.07.2018
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Verlangt der Besteller eine vom Angebot des Unternehmers abweichende Ausführungsart, so hat der Unternehmer dem Besteller - auch im Rahmen eines BGB-Werkvertrags - einen Bedenkenhinweis zu erteilen, wenn die verlangte Art der Ausführung zu einem Mangel des Werks führen kann (hier Fassadenreinigung mit Wasserniederdruck anstelle von Hochdruck). Ein Bedenkenhinweis ist auch nicht allein deshalb entbehrlich, weil der für die auftraggebende Eigentümergemeinschaft handelnde Hausverwalter bereits über Erfahrungen mit ähnlichen Werkleistungen verfügt.

Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann noch verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten wird.

Der WEG-Verwalter ist gemäß § 27 I Nr. 2 WEG berechtigt, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen für die Wohnungseigentümer zu treffen. Dies umfasst es auch, Mängelrügen gegenüber den mit der Instandhaltung beauftragten Unternehmern zu erheben. Eines gesonderten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedarf es hierfür nicht.

Der Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB bestimmt sich nach dem Geldbetrag, der die Kosten der Mängelbeseitigung aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdeckt. Zur hinreichenden Substanziierung der Mängelbeseitigungskosten im Prozess muss der Besteller keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen. Vielmehr kann er die Höhe der Kosten laienhaft schätzen. 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Mängelbeseitigung, Kostenvorschuss, Einbeziehung der VOB/B, Bedenkenhinweis, Eigentümergemeinschaft, Nacherfüllungsverlangen, endgültige Erfüllungsverweigerung, Mitverschulden, Fassadensanierung, Schätzung