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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 198/08, 04.03.2009
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Hat das Berufungsgericht zu Unrecht von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO abgesehen, so ist im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde der Antrag des Rechtsmitelführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO nicht bereits deshalb unzulässig, weil er in zweiter Instanz keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
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