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Keine Einwilligung in Telefonanrufe durch Gebrauchtwagenvermittler bei Schaltung eines Zeitungsinserates
OLG Stuttgart, AZ: 2 U 67/94, 26.08.1994
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Es ist nach §1 UWG wettbewerbswidrig und berührt wesentliche Belange der Verbraucher, wenn ein Gebrauchtwagenvermittler Privatpersonen, die in einer Zeitungsanzeige unter Angabe ihrer Telefonnummer einen Gebrauchtwagen zum Verkauf anbieten, unaufgefordert anruft, um die entgeltliche Aufnahme des Verkaufsangebots in einen Computerdienst anzubieten.

Telefonwerbung dagegen wird gerade gemacht, um im persönlichen - wenn auch telefonischen - Kontakt ein bestehendes Desinteresse des Angesprochenen zu überwinden oder ein vielleicht geringes Interesse so zu verstärken, daß es zum Abschluss eines Vertrages kommt; beides ist bei schriftlichen Werbeaktionen nicht möglich. Anrufe zu Werbezwecken “überfallen”, da nicht erwartet, den Angerufenen, und sind entsprechend lästig. Der Angerufene kann, da er weder den Gesprächspartner noch den Inhalt des Gesprächs vor Annahme des Anrufs kennt, sich der Telefonwerbung nicht von vornherein entziehen, und er sieht sich - sei es auch nur aus Höflichkeit - oft genug außerstande, erkennt er später den Charakter des Gesprächs, dieses sofort abzubrechen. Anders als bei schriftlichen Angeboten, bleibt ihm keine von einer direkten Einflussnahme des Anrufenden freie Entscheidung, ob ihm das Angebot zusagt oder nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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