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Schwimmelbefall: Wohnungseigentümer trägt volles Risiko der Benutzbarkeit
LG Berlin I, AZ: 55 S 81/17 WEG, 15.06.2018
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Ein Wohnungseigentümer ist von der auf § 16 Absatz 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil er die ihm gehörenden Wohneinheit nicht nutzen kann.

Ihm steht - anders als einem Mieter - wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit ihrer Wohnung hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen. Er bleibt daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnungen in vollem Umfang zu Beitragszahlungen verpflichtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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