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Zimmerüberlassungverträge in einem Obdachlosenheim = Gewerbemietrecht?
KG Berlin, AZ: 8 U 118/17, 20.08.2018
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Eine Untervermietung von Wohnraum findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer. Dies ist nicht für den Fall gegeben, das Obdachlose jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und somit nur vorübergehend einer Unterkunft erhalten. Daher findet § 565 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Die Rückgabepflicht des Dritten aus § 546 Abs. 2 BGB besteht nur für die Mieträume, die dem Dritten auch zum Gebrauch überlassen sind. Sie bezieht sich somit für die Bewohner nur auf ihre zugewiesenen Zimmer, nicht aber auf das Wohnheim insgesamt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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