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unbezifferter Zahlungsanspruch unter Angabe ein Mindestbetrag
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 90/17, 31.10.2018
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Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 24. März 2016 III ZR 52/15 NZV 2016, 517 und vom 30. September 2003 VI ZR 78/03 NJW-RR 2004, 102).

Wenn es für den Wert der Beschwer nur auf die Unterschreitung des in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrages, nicht aber auf die tatsächliche Höhe des Anspruchs ankommt, sind die im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellungen ohne Belang.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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