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Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.?
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 112/17, 01.11.2018
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Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung „Wirtschaftsplan + Jahr“ bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.

Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.

Zur - hier von Amts wegen gewährten - Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.

Eine Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter ist unwirksam und eine Zustellungsvollmacht ergibt sichauch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht. Wenn die Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines Schriftsatzes der Beklagten die Zustellung an die übrigen Eigentümer beantragt, damit haben sie die säumige Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. Gemäß § 236 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist den Klägern aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist ohne Antrag zu gewähren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wirtschaftsplan, Sonderrechtsnachfolger, Wiedereinsetzung, Schriftsatz, Zustellung, Frist, Wohnungseigentümer, Eigentümerversammlung