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Wirksamer Beschluss über Anbringung einer Videoüberwachungsanlage
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3513/18, 12.12.2019
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Installation einer Videoüberwachungsanlage zur Überwachung der Ein- und Ausgangsbereiche des Gebäudes und der dazugehörigen Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die jeden einzelnen Miteigentümer beeinträchtigt. ?

Jedoch überwiegt das Interesse der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft an einer Überwachung das Interesse des einzelnen Miteigentümers, soweit vorhergehende Straftaten dargelegt werden und die Überwachung als Schutzmaßnahme erforderlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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