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Zur Gestattung einer baulicher Veränderungen durch die Gemeinschaftsordnung
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/18, 07.11.2019
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Ist § 22 I WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (zB Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. ?

Zudem darf die Gestattung der Vornahme von baulichen Veränderungen nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer führen.
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