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Zur Kausalität eines Einberufungsmangels / Es gibt nur einen Verwalter; §§ 24, 28 WEG
AG Dortmund, AZ: 514 C 61/22, 08.12.2022
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1. Für die Wahl einer stellvertretenden Verwaltung fehlt die Beschlusskompetenz.

2. Die Beschlüsse zu der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan nichtig sind, wenn keine Beschlüsse zu Vorauszahlungen, Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse gefasst wurden. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1 WEG sind nur Zahlungspflichten, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind.

3. Ein Einberufungsmangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, wenn bewiesen wird, dass er ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre.

Diese Feststellung lässt sich nicht allein darauf stützen, dass die Eigentümerbeschlüsse von einer bestimmten Mehrheit getragen worden sind und dieselbe Mehrheit die Eigentümerbeschlüsse in einer Wiederholungsversammlung erneut gefasst hätte.

Es reicht auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit getragen haben, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt hätten, denn diese Erklärung könnte nicht auszuschließend durch erst nachträglich eingetretene Umstände oder gar das Interesse am Ausgang des Verfahrens bedingt sein.

Vielmehr muss klar zutage liegen, dass der Eigentümerbeschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre.

Die Unwahrscheinlichkeit einer Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses kann sich daraus ergeben, dass der Anfechtungskläger sachliche Einwände gegen den angefochtenen Eigentümerbeschluss nicht vorbringt; dieses Argument bedeutet zugleich, dass der Anfechtungskläger neben dem formellen Mangel auch Argumente vortragen muss, warum er in der Sache gegen den Eigentümerbeschluss ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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