Detailansicht Urteil
Kein Rechtsschutz für das Abrechnungsjahr 2019 aufgrund des WoMEG / Streit unter Bruchteilseigentümern keine WEG-Angelegenheit
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Schimmel Arzthaftung Protokoll Beirat Verwaltungsbeirat Garage Mietminderung Teilungserklärung Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Telefonwerbung Wirtschaftsplan Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Abmahnung Veränderung Verkehrsunfall Wohnungseigentümer Kündigung Verwalter Treppenlift Beschluss Organisationsbeschluss Makler Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Gegenabmahnung Sondereigentum Miete Nachbarrecht Kurioses Anfechtungsklage Abschleppen Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wurde 2019 erfolgreich angefochten oder war - wie hier - erst nach der Gesetzesreform eine Entscheidung durch das Gericht ergangen, kann nach neuem Recht für die Jahresabrechnung kein Vermögensbericht verlangt werden, weil dieser erst nach Willen des Gesetzgebers ab dem Jahre 2020 gilt. Eine Gesamtjahresabrechnung gibt es aber nach Auffassung des AG München auch nicht mehr, da ab 01.12.2020 keine Jahresabrechnung mehr beschlossen werden kann.
Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte diesen Rechtsschutzverlust für das Abrechnungsjahr 2019 ohne nähere Begründung hingenommen (vgl. LG Hamburg 318 S 54/22; LG Dortmund 1 S 172/21).