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Zur Anfechtung einer Jahresabrechnung genügt der Vortrag eines fehlerhaften Verteilerschlüssels / Vermögensbericht ist erst ab 2020 zu erstellen
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
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Ist das Ergebnis einer Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers falsch, sind automatisch auch alle anderen Abrechnungsergebnisseunzutreffend. Es muss stets
die Relevanz für das Abrechnungsergebnis dargelegt werden.

Ein unzutreffender Verteilerschlüssel hat aber im Zweifel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis. Anders könnte es nur sein, wenn die Verteilung nach dem fehlerhaften Verteilerschlüssel ausnahmsweise bzgl. sämtlicher oder einzelner Sondereigentumseinheiten zu dem gleichen Ergebnis führen würde, wie die Verteilung nach dem richtigen Verteilerschlüssel.

Sofern dies aber von den Parteien nicht explizit vorgetragen wird, spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Anwendung des fehlerhaften Verteilerschlüssels auf die Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer ausgewirkt hat (vgl. LG München l, Urteil vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG).

Insoweit genügt die Rüge des fehlerhaften Verteilerschlüssels, womit die Anfechtungsklägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Anfechtungsgrunds genügt hat, da ein unzutreffender Verteilerschlüssel in der Regel immer Einfluss auf das Abrechnungsergebnis hat.

Aufgrund des fehlerhaft angewandten Verteilerschlüssels waren sämtliche angefochtene Einzelabrechnungen antragsgemäß für ungültig zu erklären. Denn im Streit befinden sich stets alle Abrechnungsergebnisse. Der Kläger kann seine Klage nicht auf seine persönliche Abrechnungsspitze oder auf einen von ihm errechneten Differenzbetrag beschränken.

Die Einzelabrechnungen sind jeweils auch insgesamt und nicht nur in Bezug auf die vom fehlerhaften Verteilerschlüssel betroffenen und gerügten Abrechnungspositionen für ungültig zu erklären. Eine Teilanfechtung hinsichtlich der betroffenen Positionen kommt nicht in Betracht. Die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen betrifft die Berechnungsgrundlage. Der Fehler geht im beschlossenen Gesamtbetrag auf, so dass derBeschluss nur insgesamt angefochten und für ungültig erklärt werden kann.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann die Klägerin nicht die Erstellung eines Vermögensberichts i.S.d. § 28 Abs. 4 WEG n.F. verlangen, weil ein solcher nach dem Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 erstmals für das Kalenderjahr 2020 zum 31.12.2020 zu erstellen ist.

Für frühere Kalenderjahre ist kein Vermögensbericht zu erstellen. Dass der Beschluss über die Abrechnung 2019 (erneut) erst im Jahr 2021 gefasst wurde, hat hierauf keine Auswirkungen, weil über das ZurverfügungssteIlen eines Vermögensberichts nicht beschlossen wird, sondern sich die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Gesetz gemäß § 28 Abs. 4 WEG n.F. ergeben. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Zurverfügungstellen einesVermögensberichts entstanden ist, kommt es auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen (vollständig) eingetreten sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Jahresabrechnung Einzelabrechnung Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage