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Stellt das Anbringen einer Kunststoff-Schieferfassade auf der vorhandenen Holzfassade eine bauliche Maßnahme dar; § 22 Abs. 1 WEG ?
AG Clausthal-Zellerfeld, AZ: 4 C 102/14, 05.02.2015
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Nach § 22 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen nur zulässig, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.

Bei dem Anbringen einer Kunststoff-Schieferfassade auf der vorhandenen Holzfassade handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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