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Klagebegründungsfrist einer Anfechtungsklage; § 46 Abs.1 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 17/14, 07.01.2015
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Die Klagebegründungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Ein Anfechtungskläger ist mit solchem Vorbringen präkludiert, das erst nach Ablauf der Frist des § 46 I S. 2 Halbsatz 2 WEG aktenkundig gemacht wird.

Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht von Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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