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Geänderte Aufteilung eines Wohnungseigentumsgrundstücks
OLG München, AZ: 4 Wx 188/15, 26.08.2015
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Wird ein in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes (mit einem Wohnzwecken dienenden Gebäude bebautes) Grundstück, das im Gebiet einer kommunalen Erhaltungssatzung liegt, vom Eigentümer sämtlicher Einheiten vollständig geändert aufgeteilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die gemeindliche Genehmigung (oder ein entsprechendes Negativattest) vorgelegt wird.

Von § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB werden Änderungen der Teilungserklärung nicht erfasst, die kein neues Sondereigentum schaffen, sondern entweder bestehendes ändern, etwa in der Zusammensetzung des Wohnungseigentums durch Neuzuordnung von Räumen im Sondereigentum oder durch Verkleinerung oder Vergrößerung von Miteigentumsanteilen Demgegenüber sind jedenfalls solche Änderungen genehmigungspflichtig, durch die neues Sondereigentum geschaffen wird, das zuvor so nicht bestanden hat, etwa durch Aufteilung in kleinere Einheiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Erhaltungssatzung, Grundbuchamt, Genehmigungspflicht, Sondereigentum, Zwischenverfügung, Wohnungseigentum, Teilungserklärung, Grundbucheintragung ändern umschreiben Grundbuch Änderung