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Zur Abgrenzung einer zulässigen Gebrauchsregelung zur unzulässigen Begründung von Sondernutzungsrechten durch Beschlussfassung, §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 403/05, 19.06.2007
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 3713), der sich der Senat angeschlossen hat, sind Eigentümerbeschlüsse, die Dauerregelungen enthalten, anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert; auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden kommt es nicht an.

Charakteristisch für das Sondernutzungsrecht ist, dass der negativen Komponente, nämlich dem Ausschluss vom Mitgebrauch derjenigen Wohnungseigentümer, die nicht Berechtigte des Sondernutzungsrechts sind, eine positive Komponente entspricht, nämlich die Befugnis der Sondernutzungsberechtigten zum ausschließlichen Gebrauch.

Bei Zugrundelegung dieser Definition ist durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung die Grenze der Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG dann noch nicht überschritten, wenn kein Wohnungseigentümer ist völlig von der Stellplatznutzung ausgeschlossen wird, sondern lediglich für einen bestimmten Zeitraum (hier von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr).

Darüber hinaus haben weder die für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr zum Parken berechtigten Wohnungseigentümer, noch alle anderen einen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, es fehlt also auch an der Zuweisung eines Stellplatzes zum ausschließlichen Gebrauch bestimmter bzw. aller Begünstigten.

Demnach ist die von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss getroffene Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG nicht deshalb nichtig, weil es sich um die Begründung von Sondernutzungsrechte gehandelt hätte, zu der der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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