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Zur Zulässigkeit einer Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer Eigentümerversammlung
OLG Hamm, AZ: 15 W 183/07, 22.04.2008
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Gemäß § 24 Abs. 5 WEG führt den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich der Verwalter. Auf welche Art und Weise er. dieser Aufgabe gerecht wird, ist seine Sache. Daher ist es ihm unbenommen, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen (KG ZWE 2001, 75).

Nimmt ein Rechtsanwalt an einer Eigentümerversammlung als Berater im Auftrag des Verwalters teil und entfernt er sich vor der Abstimmung aus dem Versammlungssaal, so ist ein Beschluss wegen der Teilnahme einer nichtberechtigten Person an der Eigentümerversammlung nicht ungültig, da der Rechtsanwalt im Zeitpunkt er Beschlussfassung das Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst.
Die Entscheidung des OLG Hamm ist zweifelhaft, als ein von dem Verwalter beauftragter Rechtsanwalt auf einer Eigentümerversammlung im Vorfeld der Beschlussfassung die Wohnungseigentümer in ihrem Abstimmungsverhalten nicht soll beeinflussen können. In der Regel werden sich zumindest die juristisch unerfahrenen Wohnungseigentümer gerade von den Rechtsauffassungen und Einschätzungen des Rechtsanwaltes leiten lassen. Sie haben während der Versammlung bis zur Beschlussfassung auch keine Möglichekit mehr, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu befragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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