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Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kündigungsverzicht, § 305 Abs.1 S.3 BGB / Ersatz von Mietausfallschaden
LG Hanau, AZ: 2 S 35/20, 31.05.2022
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Ein Aushandeln von Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Verwender die vorformulierte Klausel nur in Teilen aufgrund des konkreten Vertrages abändert, der Kerngehalt der gesetzesabweichenden Regelung jedoch erhalten bleibt.

Steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen zu, weil er wirksam fristlos gekündigt hat, so ist dieser Anspruch auf die Dauer beschränkt, binnen derer der Mieter das Mietverhältnis von sich aus wirksam durch ordentliche Kündigung hätte beenden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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