Detailansicht Urteil
Zur Nutzung von Stellplätzen für Pkw bei gemeinschaftlichem Grundstück, §§ 743 Abs. 2, 1011 BGB
LG Wuppertal, AZ: 9 S 328/04, 14.04.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auto Pkw parken Nutzung Stellplatz Fläche Stellfläche Garage gemeinschaftliche Nutzung Gemeinschaftseigentum Eigentum grundstück Miteigentümer Miteigentum Gebrauchsregelung Halten Befahren Hof Garagenhof Stellplatz Behinderung behindern Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
- Eigenbedarfkündigung wegen beabsichtigen Mischnutzung - Höhere Anforderungen wegen Kündigungssperrfrist gem. § 577a I, II BGB ?
- Wohnungsbeeinträchtigung durch Versterben in der Wohnung?
- Schmerzensgeldanspruch eines Mieters wegen Infektion infolge von Legionellen im Trinkwasser
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Makler Organisationsbeschluss Beschluss Verwaltungsbeirat Kurioses Protokoll Verkehrsunfall Teilungserklärung Abmahnung Nutzungsentschädigung Verwalter Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Arzthaftung Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Abschleppen Schimmel Gegenabmahnung Treppenlift Nachbarrecht Beirat Sondereigentum Einstimmigkeit Mietminderung Jahresabrechnung Garage Wurzeln Kündigung Gemeinschaftseigentum Veränderung Telefonwerbung Miete
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen, da in der Teilungserklärung bereits abschließende Vereinbarungen getroffen wurden, so dass eine Freifläche ohne Zustimmung aller betroffenen Eigentümer nicht zum Parken von Fahrzeugen genutzt werden darf.