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Entschädigung wegen Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum aufgrund der ethnischen Herkunft
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 203 C 31/19, 14.01.2020
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Der potentielle Vermieter kann durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, wenn es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des ausländisch klingenden Namens des Mietinteressenten erfolgte und es dem potentiellen Vermieter nicht gelingt zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

§ 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um „positive Maßnahmen" i.S.v. § 5 AGG handelt.

Eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG kann nicht nur bei einer vorsätzlichen Diskriminierung verlangt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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