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Zur Vereinbarng der Betriebskosten genügt Verweis auf die Betriebskostenverordnung; §§ 535, 556 BGB
AG Hannover, AZ: 563 C 1669/22, 10.06.2022
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1. Wird im Mietvertrag die Zahlung der Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung vereinbart, ist unerheblich, wenn es keine Anlage "Betriebskostenaufstellung" gibt.

Gerade wenn eine solche Vereinbarung in einer Anlage nicht geschlossen wird, gilt, dass dann alle Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung als umlagefähig vereinbart gelten (vgl. BGH, VIII ZR 137/15).

2. In der Nichtgeltendmachung der Grundsteuer durch den Rechtsvorgänger des Klägers konnte vom Empfängerhorizont der Beklagten kein Angebot zur stillschweigenden Vertragsänderung gesehen werden, weil keine Umstände außerhalb der Nichtgeltendmachung der Grundsteuer darauf hinwiesen, dass der Vermieter von der vertraglichen Regelung zu seinem eigenen Nachteil abweichen wollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung der Betriebkosten