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Wohneigentum darf ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer unterteilt werden / Vollversammlung kann alle Formmängel heilen; §§ 10, 24, 27 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 56/22, 07.02.2023
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1. Für die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit und die Begründung einer weiteren Einheit ist weder eine Zustimmung noch eine Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich (BGH V ZB 22/04). Daher wird das zuvor auf die ungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht lediglich entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Gemeinschaftsordnung der Wille des teilenden Eigentümers entnommen werden kann, dass mit der Festlegung des Objektstimmrechts zugleich das Ziel verfolgt wird, im Falle einer Vermehrung der Wohnungseigentumseinheiten im Wege einer Unterteilung auch die Stimmrechte entsprechend zu steigern.

Die Vermehrung der Stimmrechte tritt mit Entstehung des neuen Wohnungseigentumsrechts ein, ohne dass es hierfür weiterer Rechtshandlungen oder zusätzlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen der übrigen Wohnungseigentümer oder einer Änderung der Gemeinschaftsordnung bedarf.

2. Die rechtliche Besonderheit einer Vollversammlung besteht darin, dass die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilt (BGH V ZR 222/10).

Haben sich alle anwesenden Wohnungseigentümer auf die Abstimmung eingelassen und den zur Abstimmung gestellten Anträgen zugestimmt oder sie abgelehnt, ist hierdurch die Heilungswirkung hinsichtlich der behaupteten Einberufungsmängel eingetreten, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob relevante Einberufungsmängel überhaupt vorlagen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Stimmrechte Abstimmung Wohnungseigentümerversammlung