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Vermieter darf auch zum Diebstahlschutz und Vorbeugen von Vermüllungen keine Überwachungskameras anbringen; §§ 535 ff; 1004 BGB
LG München I, AZ: 14 S 2185/22, 07.06.2022
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Die Aufstellung von Überwachungskameras am Mietobjekt verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter.

Auf eine Zustimmung der überwiegenden übrigen Mieter in dem Objekt kommt es nicht an, da diese die Zustimmung der die Überwachungskameras ablehnenden Mieter nicht ersetzen kann.

Die Installation der Kameras zuvörderst für die Abwehr von Straftaten wie Sachbeschädigungen, Diebstahl und Hausfriedensbruch einzusetzen sowie dazu, Ungezieferbefall, Vermüllung und Geruchsbelästigungen zu vermeiden, setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters voraus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Überwachungsdruck Videokamera Aufzeichnung Mietverhältnis Mietvertrag