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Vermieter darf auch zum Diebstahlschutz Mieter nicht mit Kamera beim Betreten des Mietobjekts überwachen; §§ 556, 1004 BGB
AG München, AZ: 419 C 13845/21, 20.01.2022
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Die Installation der Kameras sowie die Speicherung der Aufzeichnungen stellen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Mieterin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1, 2 GG dar und sind nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange des Vermieters oder Dritter gerechtfertigt.

Die Kameras sind in Bereichen installiert, in denen sich die Mieterin und auch ihr Besuch potentiell aufhalten kann, da es sich um Gemeinschaftsbereiche des Hauses handelt. Hierdurch greift der Vermieter in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieterin ein, da es ihr nicht mehr möglich ist, unbeobachtet die Wohnung bzw. das Haus zu verlassen, zu begehen, Besuch zu empfangen oder Müll zu entsorgen. Die Installationen dieser Kameras und ihre Aufzeichnungen ermöglichen es Dritten damit ein Bewegungsprofil der Mieterin zu erstellen.

Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Recht zu, dauerhaft überprüfen zu können welche Personen wann oder wie oft bei den Mietern zu Besuch sind, wann oder wie oft die Mieter das Haus verlassen oder betreten, wann oder wie oft die Mieter ihre Briefkästen lehren und wann oder wie oft die Mieter ihren Müll leeren.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist.

Liegt keine Einwilligung der Mieterin vor, kann das fehlende Einverständnis nicht durch zahlreichen Einverständnisse der übrigen Mieter ersetzt werden.

Damit die Abwägung zu Gunsten des Nutzers der Kamera ausfallen kann, muss die Überwachung nach ständiger Rechtsprechung zum einen Angriffe auf ihre Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre abwehren, denen sie zum anderen nicht in anderer Weise zumutbar begegnen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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