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Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für durch Verwalterverschulden vor dem 01.12.2020 entstandene Schäden gegenüber Miteigentümer; §§ 26, 27 WEG; 280 BGB
AG Bonn, AZ: 210 C 52/21, 09.09.2022
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Hat ein Verwalter Instandsetzungsbeschlüsse vor dem 01.12.2020 unzureichend umgesetzt und kommt es zu einem weitergehenden Schaden in der Wohnung eines Wohnungseigentümers, richten sich die Schadensersatzansprüche nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen den Verwalter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: HAftung Mängel Beseitigung Verzögerung Verschulden weiterfressender weiterführender Mangel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop