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Wie lange darf eine Eigentümerversammlung dauern / Keine drei Vergleichsangebote für Sachverständige oder Rechtsanwälte erforderlich
AG Oldenburg (Holstein), AZ: 16 C 32/21, 13.06.2022
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1. Für die zulässige Dauer (hier: 10 Stunden) einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.

2. Die Einholung von Vergleichsangeboten dient dazu, den Eigentümern einen Überblick über die Marktlage zu verschaffen.

Bei der Beauftragung eines Fachplanes für die Gefährdungsanalyse ist ähnlich wie bei der Beauftragung eines Sachverständigen eines Rechtsanwaltes die vorherige Einholung von Vergleichsangeboten verschiedener Fachleute unüblich und nicht geboten. Insbesondere erscheint auch im Hinblick auf die für jeden einzelnen Eigentümer zu erwartende geringe Kostenlast die Einholung von Vergleichsangeboten nicht geboten.

Bei der Beauftragung eines Revisors ist, ähnlich wie bei der Beauftragung eines Sachverständigen oder Rechtsanwaltes, die Einholung von Vergleichsangeboten nicht geboten.

3. Hatte die WEG kürzlich die gleichen Arbeiten in einem anderen Bereich der Wohnungseigentumsanlage von der zu beauftragenden Firma durchführen lassen und war mit dem Ergebnis und der Qualität zufrieden, ist die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht erforderlich
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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