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Die Zulässigkeit der Nutzung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach der Teilungserklärung, nicht nach der tatsächlichen Ausübung / Gemeinschaftstreppe darf nicht zum Beobachten einer Hochterrasse eines Miteigentümers missbraucht werden
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
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Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird. Durch die Verlegung des ursprünglichen Zugangs wurden die rechtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht geändert, insbesondere wurde nicht die Teilungserklärung dergestalt verändert, dass an der mit Zugang gekennzeichneten Gemeinschaftsfläche nunmehr ein Sondernutzungsrecht besteht.

Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.

Diese Möglichkeit des Einblickes ist nicht gestattet. Insoweit ist das Nutzungsrecht an der Treppe eingeschränkt. Insbesondere besteht ein Betretungsrecht nicht für die Zwecke wie z.B. um Blumen zu gießen oder Sterne oder ein Feuerwerk am Himmel zu beobachten.

Das Recht zur Nutzung ist allerdings nur so weit eingeschränkt, als die Möglichkeit zum Einblick auf die Hochterrasse besteht und das Betreten erforderlich ist, um etwaige Schäden an der Treppe festzustellen. Vor diesem Hintergrund dürfen die Beklagten zur Kontrolle, ob etwaige Schäden vorliegen, zweimal im Jahr gemeinsam mit den Klägern nach vorheriger Absprache die Treppe betreten, so wie bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen, wie z. B. einem Orkan, bei denen Gefährdungslagen nicht ausgeschlossen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass eine Begehung zum Zwecke der Feststellung eines notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarfs zu den Aufgaben des Verwalters gehört.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung nutzungsänderung