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Wirkungslosigkeit eines Vergemeinschaftungs-Beschlusses nach WEMoG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 1/22, 21.09.2022
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Ein Vergemeinschaftungs-Beschluss aus der Zeit bis 30. November 2020 verliert mit Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 seine Wirkung. Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. vorgesehene so genannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), ist mit dem WEMoG ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung besteht nicht mehr.

Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und der GdWE zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a.F. zugewiesen haben, können keine weiteren Maßnahmen gestützt werden; das WEG n.F. ist insoweit als gesetzliches Verbot zu verstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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