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Voraussetzung einer erfolgreichen Beschlussersetzungsklage; §§ 20 Abs. 3, 44 WEG
AG Mainz, AZ: 74 C 10/21, 05.10.2021
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Für einen Beklagtenwechsel, der erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt, ist nach der Rechtsprechung entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des bisherigen Beklagten erforderlich.

Der in Bestandskraft erwachsene Negativbeschluss steht der Beschlussersettzungsklage nicht entgegen dergestalt, dass hiermit bestandskräftig ein möglicher Anspruch zurückgewiesen worden wäre. Der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung.

Das Gericht ermittelt dabei die Grundlage seiner Entscheidung nach § 44 WEG nicht von Amts wegen, sondern der Kläger muss dem Gericht alle für die begehrte Entscheidung und die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen notwendigen Tatsachengrundlagen darlegen und ggf. beweisen. Der Kläger muss also die Ermessensentscheidung des Gerichts durch seinen Vortrag so vorbereiten, als wären die Wohnungseigentümer selbst mit der Entscheidung befasst; andernfalls ist die Klage nicht begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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