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Beschlussanfechtungsklage gegen falsche Partei gerichtet: Klageabweisung oder Rubrumsberichtigung? - § 45 Satz 1 WEG
AG Passau, AZ: 23 C 612/22, 07.10.2022
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§ 45 Satz 1 WEG
Für den Fall, dass sich eine Beschlussklage gegen die anderen Wohnungseigentümer richtet, ist zu unterscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet worden ist oder ob tatsächlich die falsche Partei verklagt worden ist. Prüfsteine sollen danach seien die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular/Plural, sowie eine Mitglieder-/Eigentümerliste.

Fehlt es an aussagekräftigen Anzeichen, so sind die anderen Wohnungseigentümer verklagt und es bedarf, sofern die Klage nicht verfristet ist, eines Beklagtenwechsels.

Die Klagebegründungsfrist ist wie die Anfechtungsfrist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und keine prozessuale Frist (BGH NJW 2011, 2050). Wird eine Anfechtungsklage nicht oder nicht ausreichend begründet, ist sie daher als unbegründet abzuweisen.

Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab (LG Hamburg ZMR 2008, 414). Von jedem Wohnungseigentümer ist zu erwarten, dass er sich rechtzeitig über gerichtliche Fristen und andere rechtliche Erfordernisse erkundigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop