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WEG-Verwalter kann keine Grundbuchänderung vornehmen; §§ 9a, 9b WEG; 29 GBO
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
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Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vertreter Brundbuchamt Teilungserklärung