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Ausgleichsanspruch von Fluggästen bei mehr als dreistündiger Verspätung gilt nicht bei außergewöhnlichen Umständen, Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - Übereinkommen von Montreal - Art. 19 und 29
EuGH Luxemburg, AZ: C-581/10, 23.10.2012
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Keywords: Fluggast Reise Flug Flugreise Anschlussflug einchecken verweigerung Abfertigung Zeit Zeitspanne vorher Abflug Abflugzeit eine Stunde 1 Nichtbefördern Anschlussflug Rechtsanwalt Frank Dohrmann
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