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Beginn der Eigentümerversammlung um 16.00 Uhr grds. nicht zulässig
AG Essen, AZ: 196 C 32/22, 05.07.2022
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Eine Einberufung zur ,,Unzeit" ist im Regelfall nicht zulässig. Dabei scheidet eine Versammlung am Vormittag oder frühen Nachmittag an Werktagen im Regelfall aus.

Auf die Bedürfnisse Berufstätiger, Wohnungseigentümerversammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten anzusetzen, ist Rücksicht zu nehmen. Die Anberaumung einer Versammlung vor 18 Uhr kann aber interessengerecht sein, etwa bei weiten Anfahrtswegen auswärtiger Wohnungseigentümer oder bei voraussichtlich mehrstündiger Dauer der Versammlung.

Vorliegend war zu beachten, dass hier Wohnungseigentümer berufstätig sind und daher nicht um 16 Uhr teilnehmen konnten. Zudem waren nur drei Tagesordnungspunkte zu diskutieren und zu beschließen. Eine mehrstündige Versammlung war daher nicht zu erwarten. Ausweislich des Protokolls dauerte die Versammlung eine Stunde.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf Rechtsansichten der Kläger abgestellt, ohne geprüft zu haben, ob tatsächlich eine konkrete Beeinträchtigung vorlag. Entsprechender Sachvortrag fehlte völlig, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts mit zutreffenden Gründen vom LG Dortmund Az.: 1 S 155/22 aufgehoben wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung