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Per AGB vertraglich vereinbarter Schönheitsreparaturenzuschlag ist zulässig, § 307 Abs 3 S 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 31/17, 30.05.2017
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Ist der Vermieter vertraglich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, so unterliegt ein neben der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen vereinbarter Zuschlag für Schönheitsreparaturen als Mietpreishauptabrede nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und stellt einen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation dar.

Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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