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Zur Bestimmung eines Streitwertes in WEG-Verfahren nach § 49 GKG
LG München I, AZ: 36 T 6052/22, 19.09.2022
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Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in WEG-Verfahren ist die Vorschrift des § 49 GKG, der eine besondere Wertvorschrift für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen enthält.

Danach ist grundsätzlich das (objektive, Gesamt-) Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung maßgeblich. Das "Angreiferinteresse" (nur) des Klägers ist Maßstab für eine anschließend nach § 49 S. 2 WEG vorzunehmende Korrektur des nach der Grundregel ermittelten Betrages.

Danach bildet das Klägerinteresse stets eine Obergrenze; der Streitwert darf weder das 7,5-fache seines (Individual-) Interesses an der Entscheidung noch den Verkehrswert seines Wohnungseigentums übersteigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Streitwert Entlastung Verwalterbestellung Honorar