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Durchbruch für Dunstabzugshaube bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft; §§ 14 WEG; 1004 BGB
AG Frankenthal (Pfalz), AZ: 3a C 82/22, 13.07.2022
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Gemäß § 9a Abs. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft
verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Gemeinschaftseigentums
wiederhergestellt wird, wenn ein Wohnungseigentümer einen
Durchbruch in der Außenfassade zum Betrieb einer Dunstabzugshaube
geschaffen hat.

Die erforderlich Beschlussfassung auf Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes des Gemeinschaftseigentums selbst kann
mehrheitlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch die Versammlung der
Wohnungseigentümer erfolgen, denn die mit dem Durchbruch in der im
Gemeinschaftseigentum stehenden Außenmauer einhergehende Störung
des Eigentums der Klägerin geht vom Sondereigentum der Beklagten
aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wanddurchbruch Außenfasade Loch Kernbohrung