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Abwehrrecht eines Eigentümers gegen Trittschallbelästigungen aufgrund von Veränderungen des Bodenbelags der darüber liegenden Wohnung
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 152/18, 27.06.2019
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Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.

Die Wohnungseigentümer dürfen zumindest auf die Fortdauer des infolge des Bauzustands vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen.
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