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Bauliche Maßnahme im Bereich eines Sondernutzungsrechts, § 22 Abs.1 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 93/19, 25.03.2020
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Vorrang hat das Sondernutzungsrecht, soweit nicht durch eine auf ihm errichtete bauliche Veränderung das Ein- und Ausparken des Nachbareigentümers auf dessen Sondernutzungsfläche (nahezu) unmöglich gemacht wird. Wenn die Gemeinschaftsordnung eine Einzäunung gestattet, dann ist auch eine Ersetzung der Carportwand erlaubt.

Allein ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 WEG begründet noch keinen Beseitigungsanspruch. Immer ist eine Prüfung anhand des § 14 Nr. 1 WEG vorzunehmen. Eine bloße Komfortbeeinträchtigung reicht grundsätzlich nicht aus.
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