Detailansicht Urteil
Verwalter darf auch ohne Vorbefassung der Gemeinschaft Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen nicht genehmigter Nutzung des Gemeinschaftseigentums gerichtlich durchsetzen
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
-
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
-
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
-
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Neue Hausverwaltung muss sich den Eigentümern persönlich vorstellen
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Beirat Schimmel Kündigung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Anfechtungsklage Telefonwerbung Arzthaftung Mietminderung Abschleppen Tierhaltung Eigentümerversammlung Miete Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Kurioses Makler Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Beschluss Verkehrsunfall Verwalter Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum Garage Veränderung Gegenabmahnung Nachbarrecht Abmahnung Wurzeln Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der Gesetzgeber hat in den §§ 19, 20 WEG n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinschaft Nutzungsregelungen und bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beschließen kann und einem Eigentümer bestimmte Gemeinschaftsflächen zu einer bestimmten Nutzung zuweisen kann, sofern die anderen Eigentümer hierdurch nicht wesentlich benachteiligt werden.
Dies bedeutet allerdings, dass die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche solange nicht durchsetzen kann, bis die Wohnungseigentümer über eine Genehmigung oder deren Ablehnung entschieden haben (so auch zutreffend LG Karlsruhe Az. 11 S 135/21; AG Unna Az. 18 C 25/22).
Dies hat nichts mit der Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu tun, sondern mit dem Umstand, dass aufgrund der nicht erfolgten Vorbefassung der Wohnungseigentümer ungeklärt ist, ob die Mehrheit der Eigentümer die Nutzung des Garagendaches genehmigt und somit der Anspruch, den der Verwalter hier vollmachtlos durchzusetzen versucht, ins Leere geht.
Daher hätte der Verwalter zunächst eine Versammlung einberufen müssen, um eine Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.