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Nur im Grundbuch eingetragener Eigentümer darf an der WEG-Versammlung teilnehmen / Bei Klage auf Verwaltungshandeln ist keine Vorbefassung erforderlich
AG Witten, AZ: 25 C 6/22, 19.01.2023
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Ein werdender Eigentümer, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eibgetragen ist, ist nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Die Stellung als Wohnungseigentümer mit entsprechenden Rechten und Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erwerb des Eigentums kommt gemäß § 8 Abs. 3 WEG nur bei Ersterwerb vom teilenden Eigentümer in Betracht.

Eine Ungültigerklärung wegen Teilnahme eines Nichteigentümers an einer Eigentümerversammlung kommt dann allerdings nicht in Betracht, wenn der formelle Fehler sich nicht ursächlich auf die Beschlussfassungen ausgewirkt hat. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler sich auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Jeder Wohnungseigentümer hat im Rahmen seines Anspruchs auf ordnungsmäßiges
Verwaltungshandeln einen Anspruch auf Erstellung eines Vermögensberichtes gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ist der Klageantrag dem Wortlaut nach nicht auf eine Beschlussfassung gerichtet, sondern auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist eine vorherige Beschlussfassung nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 4 WEG, so dass eine Vorbefassung, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten, einen Vermögensbericht zu erstellen, nicht erforderlich ist.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, eine erforderliche Beschlussfassung der Wohnungseigentümer durch Information der Wohnungseigentümer vorzubereiten. Dies kann mit der Verpflichtung zur Einholung von Angeboten zwecks Vorbereitung einer Beschlussfassung im Klagewege begehrt werden.

Die Reinigung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums in Eigenleistung
durchführen, ist nur solange und soweit möglich, wie alle Wohnungseigentümer
damit einverstanden und dazu bereit sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann bOTTROP Wohnungseigentümerversammlung teilnahmeberechtigt