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Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
VGH München, AZ: 22 ZB 15.2091, 20.10.2015
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anfor- derungen des § 35 I 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allen- falls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnisäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann.?

Hier sind die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls weder vom Kläger dargelegt noch sonst nach Aktenlage erfüllt. Der Kläger verliert durch die umfassende Gewerbeuntersagung zwar die Möglichkeit, durch selbstständige Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Allerdings behält er nach wie vor die Möglichkeit, eine abhängige Beschäftigung auszuüben. Sollte er trotz der Baukonjunktur keine Beschäftigung als Bodenleger finden, muss er sich darauf verweisen lassen, seiner Ausbildung fremde Arbeitsstellen anzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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