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Fristbeginn der Genehmigungsfiktion des § 6a Abs.1 GewO
VG Gelsenkirchen, AZ: 19 L 1909/18, 11.12.2018
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Nach § 6a Abs. 1 GewO, der nach Abs. 2 auch auf Verfahren nach dem GastG Anwendung findet, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden hat. Nach § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW kann bei Fiktionstatbeständen die Frist einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Die Bearbeitungsfrist beginnt nach § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Welche Unterlagen erforderlich sind, um die Frist in Gang zu setzen, hängt in materieller Hinsicht entscheidend von dem Vorhaben ab, um dessen Genehmigungsfähigkeit es geht. ?

Vollständig sind die Unterlagen dann, wenn die Behörde auf ihrer Grundlage materiell den gestellten Antrag prüfen kann. Der Antrag muss nicht unbedingt entscheidungsreif sein. Dies folgt schon daraus, dass sich die Vollständigkeit nur auf die von dem Antragsteller vorzulegenden und nicht auch auf die von der Behörde beizuziehenden weiteren Unterlagen, auf deren Eingang der Antragsteller keinen Einfluss hat, beziehen kann.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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