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Kann die Nordkoreanische Botschaft auf ihrem Gelände kein Hotel betreiben?
VG Berlin, AZ: 4 K 135.19, 28.01.2020
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Ziel einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist es, diejenigen Gewerbetreibenden vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten, die wegen einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Ziel der baurechtlichen Nutzungsuntersagung ist es, die Einhaltung des formellen Baurechts zu gewährleisten.

Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG BE kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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